Gesetze / Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie
25. BImSchV§ 4 Anlagen nach dem Chloridverfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2025/4#abs-1 (1) Die Emissionen an Staub dürfen bei Anlagen nach dem Chloridverfahren einen Emissionsgrenzwert von 30 Milligramm je Kubikmeter bezogen auf 20 Prozent Luftsauerstoff als Tagesmittelwert nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2025/4#abs-2 (2) Die Emissionen an Chlor dürfen einen Emissionsgrenzwert von 3 Milligramm je Kubikmeter als Tagesmittelwert nicht überschreiten.